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  • Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sind.

  • Als geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile der Kulturlandschaft ausgewiesen, die zwar von besonderer Bedeutung sind, jedoch nicht die strengen Kriterien von Naturdenkmalen erfüllen.

  • Nationalparke sollen im überwiegenden Teil ihres Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleisten.

  • Die Gebiete der Vogelschutzrichtlinie dienen der langfristigen Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Europas und ihrer Lebensräume. Die Abgrenzungen der bayerischen Vogelschutzgebiete wurde durch die "Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen" (kurz: VoGEV) am 12.7.2006, geändert durch Verordnung vom 22.07.2014, rechtsverbindlich festgelegt. Mit der „Bayerische Verordnung über die Natura 2000_Gebiete“ vom 19.02.2016, wurden die Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete mit einer gemeinsamen Verordnung rechtsverbindlich festgelegt. Die Bayerische Gesamtmeldung der Vogelschutzgebiete wird im Maßstab 1:5.000 angeboten.

  • Naturschutzgebiete dienen als Kernflächen des Naturschutzes dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensgemeinschaften von Tier und Pflanzenarten.

  • Sicherung großräumiger charakteristischer Landschaften durch Erhalt und Förderung traditioneller, extensiver Landnutzungsformen sowie durch Entwicklung und Erprobung neuer, besonders schonender Wirtschaftsweisen.

  • FFH-Gebiete dienen dem Schutz von Tier- und Pflanzenarten und Lebensräumen sowie der biologischen Vielfalt in einem EU weiten NATURA 2000 Schutzgebietsnetz. Mit der „Bayerische Verordnung über die Natura 2000_Gebiete“ vom 19.02.2016, wurden die Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete mit einer gemeinsamen Verordnung rechtsverbindlich festgelegt. Die Bayerische Gesamtmeldung der FFH-Gebiete wird im Maßstab 1:5.000 angeboten.

  • Als geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile der Kulturlandschaft ausgewiesen, die zwar von besonderer Bedeutung sind, jedoch nicht die strengen Kriterien von Naturdenkmalen erfüllen.

  • Zu diesen Punkten liegen Informationen zu Hang- bzw. Massenbewegungen vor. Es kann sich um aktive, um potentielle oder aber auch um schon lange abgeschlossene Vorgänge handeln.

  • Landschaftsschutzgebiete dienen in erster Linie dem Schutz des Naturhaushalts und seiner Funktionsfähigkeit.

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